Ermittlung der theoretischen Nutzungsdauer von Hebezeugen nach FEM 9.755
Ermittlung des verbrauchten Anteils der Nutzungsdauer von Hebezeugen

Vorschriftenänderung für kraftbetriebene Serienhebezeuge nach DIN 15100

Ab 1. Oktober 1994 wird folgende Vorschriftenänderung wirksam, nach denen für alle Serienhubwerke der Verbrauch der Lebensdauer berechnet werden muß.

Bemessung von Hebezeugen
Mit Kranen, Elektro- und Kettenzügen werden Lasten gehoben und ggf. auch verfahren. Diese Hebezeuge sind so konstruiert, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Lastabsturz durch Versagen von Bauteilen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Durchführung aller vorgegebenen Kontrollen und der Austausch von Verschleißteilen.
Kranhubwerke, Seil- und Kettenzüge werden jeweils für eine bestimmte Belastung konstruiert. Dabei gibt es für die gleiche Tragfähigkeit Hebezeuge für sehr schweren, schweren, mittleren und leichten Betrieb. Zum Beispiel liegt ein schwerer Betrieb vor, wenn das Hubwerk fast immer mit Vollast beansprucht wird und ein leichter Betrieb, wenn nur wenige Male am Tag kleine und nur einige Male im Jahr schwere Lasten gehoben werden.

Auslastung von Hebezeugen
Ob ein Hebezeug für sehr schweren, schweren, mittleren oder leichten Betrieb gebaut ist, kann von der Beschilderung am Hebezeug abgelesen werden.
Wird ein für leichten Betrieb hergestellter Kran für schweren Betrieb eingesetzt, verbraucht sich seine geplante Lebensdauer schneller. Eine Entscheidung, einen für leichten Betrieb gebauten Kran unter schweren Bedingungen einzusetzen, sollte aufgrund erforderlicher Aufwendung für Generalreparaturen oder vorzeitiger Aussonderung gründlich durchdacht werden.

Prüfmethoden
Während an Tragseilen, Ketten, Seilrollen usw. der Verschleiß sichtbar ist, kann er an Getrieben - ohne sie zu öffnen und zu zerlegen - nicht festgestellt werden. Gefährdung für Leben und Gesundheit bei unbemerktem überschreiten der Lebensdauer von Getrieben durch schnellen Verbrauch der Getriebe entstehen im Verborgenen. Die Auswertungen bei eingetretenen Lastabstürzen bestätigen das.
Die Europäische Vereinigung der Fördertechnikhersteller (FEM) hat Regeln entwickelt, mit denen der Verbrauch des Triebwerkes ohne dessen Zerlegen verfolgt werden kann. Man spricht dabei von " Verbrauch innerhalb einer sicheren Betriebsperiode ". Nach Ablauf dieser Betriebsperiode, d.h. nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer muß, so die neue Vorschrift BGV D 8, das Hebezeug außer Betrieb genommen oder im Herstellerwerk generalüberholt werden. In bestimmten Fällen dürfen Sachverständige einen zeitlich befristeten Weiterbetrieb unter festzulegenden Bedingungen befürworten.

Verantwortung
Die Verantwortung für die regelmäßige Ermittlung des Verbrauches der Hebezeuge trägt der Unternehmer.

Problemlösung
Wir haben uns dieser Aufgabe angenommen und entsprechende Verfahren zur Ermittlung der Betriebsweise für die bisherigen Einsatzjahre, der Berechnung des bisherigen Verbrauchs und der noch verbleibenden Restlebensdauer vorbereitet.
Sie können sich von uns beraten und unterstützen lassen oder uns mit den zur Erfüllung der
BGV D 8 § 35a erforderlichen Aufgaben beauftragen.
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