Überlastfahrten
Überwachung und Begleitung
 
Die höchst zulässige Belastung eines Brückenkranes ist an seinem Traglastschild ersichtlich DGUV V52, §31.

Es gibt aber immer wieder den Fall, bei den der Kran über seine höchstzulässige Traglast belastet werden müsste. Dies kann z.B. die Einbringung einer neuen Maschine in die Werkhalle sein, oder das Heben/Verladen eines Bauteils, das in seinem Eigengewicht über der Tragfähigkeit des Kranes liegt.

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, unter gewissen Umständen und Bedingungen einige wenige Male den Kran mit einer Sonderlast zu betrieben. Die Bedingungen hierfür sind durch den Hersteller des Kranes oder durch einen Sachverständigen festzulegen, der Sachverständige begleitet nach vorher festgelegten Prüfungen am Kran die überlastfahrt. Es kann hier im Vorfeld erforderlich werden, das bestimmte Bauteile des Kranes wie auch die Kranbahn einer Berechnung für diesen Sonderlastfall unterzogen werden müssen. Auch muss sich der Kran hierfür in einem einwandfreien geprüften Zustand und das Hubwerk sich noch in der sicheren SWP Betriebsperiode (safety working period) befinden.

Die Möglichkeit einer überlastfahrt kann nicht generell bei jedem Kran als gegeben angenommen werden, es sind hier von Fall zu Fall einsprechende Untersuchungen und überprüfungen anzustellen.

Es muss auch auf DGUV 52, §31, Abs. 1 hingewiesen werden, “Der Unternehmer hat für den jeweilig vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden Tragfähigkeit, ...“ Das heißt, sollte diese überlastung zukünftig öfters vorkommen, so ist es unumgänglich einen Kran mit höherer Tragkraft zu beschaffen.
 
 
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