Grundsätzlich gilt hier, eine Nachrüstung ist für Krane die nach den nationalen Vorschriften, bis 31.12.1994, gebaut wurden ist nicht erforderlich und nicht vorgeschrieben.
Diese Krane müssen jedoch spätestens seit dem 01.01.1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG ( Arbeitsmittel – Benutzungsrichtlinie ) und ab dem 03.10.2002 den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 sowie die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3, spätestens am 01.12.2002 den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Eine Nachrüstung der Überlastsicherung ist in diesen Vorschriften jedoch nicht angezogen und muss daher auch bei den so genannten UVV Kranen nicht nachgerüstet werden.
Es ist jedoch empfehlenswert, dass diese Krane aus Sicherheitsgründen, Verhinderung von überlastungen des Kranes und dadurch entstehende Unfälle, nachgerüstet werden.
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